Anzeigepflichten für Steuergestaltungen

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Anzeigepflichten für Steuergestaltungen

06.05.2019 – Spätestens mit der BEPS-Initiative (Base Erosion and Profit Shifting) der OECD ist die Debatte um Steuervermeidungstaktiken und Gewinnverlagerungen in Länder mit einem Steuersatz von nahe Null in die Öffentlichkeit gerückt. Die Steuergestaltungen von Google und Co oder Cum-Ex-Geschäfte werden nicht mehr im kleinen Expertenkreis, sondern öffentlich diskutiert. Dem daraus entstandenen politischen Druck wurde schließlich auf europäischer und nationaler Ebene nachgegeben und dies in einem Ausmaß, das ebenso verwunderlich wie überschießend erscheint.

Am 25.05.2018 haben die Mitgliedsstaaten eine EU-Richtlinie zur Anzeigepflicht von grenzüberschreitenden Steuergestaltungen verabschiedet. Ziel ist es, Steuervermeidungstaktiken frühzeitig zu identifizieren, um einerseits bestehende Regelungslücken durch gesetzgeberische Maßnahmen zu schließen und andererseits in den Veranlagungsprozess betroffener Steuerpflichtiger eingreifen zu können. Ferner erhoffen sich die Finanzverwaltungen eine abschreckende Wirkung. Da der Steuerpflichtige in der Anzeige namentlich zu nennen ist, soll dieser davon abgehalten werden, entsprechende Maßnahmen überhaupt erst zu ergreifen. Insbesondere das letzte Motiv ist erheblicher Kritik ausgesetzt.

Meldepflichtig soll in erster Linie der sogenannte Intermediär, also Steuerberater, Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer, Banken und ähnliche sein, die an der Gestaltung mitgewirkt haben. Der Steuerpflichtige selbst ist nur nachrangig zur Anzeige verpflichtet. Da der Gesetzgeber die gegebenenfalls zu meldenden Steuergestaltungen selbst (noch) nicht kennt, ist die Anzeigepflicht abstrakt formuliert, um auch möglichst viele Gestaltungen zu erfassen. Im Ergebnis ist eine Vielzahl von steuerlichen Maßnahmen meldepflichtig, die im allgemeinen Sprachgebrauch niemals als „Steuergestaltung“ oder „Steuermodell“ bezeichnet werden würden. Ganz im Gegenteil: auch zahlreiche Alltagsgestaltungen oder Routinetransaktionen können anzeigepflichtig sein, weshalb das Tagesgeschäft vieler Steuerberater in hohem Maße betroffen ist.

Zu allem Überfluss wird eine Ausdehnung der Anzeigepflicht auch auf rein nationale Gestaltungen diskutiert, sodass der Kreis der Betroffenen deutlich ausgeweitet würde und sich endgültig jeder Berater und Steuerpflichtige mit den Stilblüten des Gesetzes beschäftigen darf und muss. Es bleibt zu hoffen, dass der Gesetzgeber zumindest eine erste Evaluation der Anzeigepflicht für grenzüberschreitende Gestaltungen abwartet, bevor eine Ausweitung auf nationale Gestaltungen erfolgt. Sollten Sie Fragen hierzu haben bzw. in Zukunft Umstrukturierungen oder „Steuergestaltungen“ planen, so stehen wir Ihnen selbstverständlich für Rückfragen zur

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