BMF Schreiben fasst Grundsätze zu Herstellungskosten eines Gebäudes zusammen

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Basierend auf drei BMF-Urteile werden die folgenden wesentlichen Ergebnisse im BMF-Schreiben vom 20.10.2017 zusammengefasst:

  • Sämtliche Aufwendungen für bauliche Maßnahmen, die im Rahmen einer Instandsetzung und Modernisierung im Zusammenhang mit der Anschaffung des Gebäudes anfallen, sind anschaffungsnahe Herstellungskosten. Zu diesen Aufwendungen zählen sowohl die Aufwendungen zur Herstellung der Betriebsbereitschaft funktionsuntüchtiger Gebäudeteile als auch die Aufwendungen, die eine wesentliche Verbesserung über den ursprünglichen Zustand (im Sinne des § 255 Abs. 2 Satz 1 HGB) hinaus zur Folge haben.
  • Aufwendungen für Schönheitsreparaturen sind grundsätzlich den anschaffungsnahen Herstellungskosten zuzurechenen, die bisher vertretene Auffassung, dass für diese Kosten ein enger räumlicher, zeitlicher und sachlicher Zusammenhang mit Modernisierungs- und Instandshaltungsmaßnahmen bestehen muss, wurde aufgegeben.
  • Bei der Prüfung der Aufwendungen ist bei einem aus mehreren Einheiten bestehenden Gebäude auf den jeweils selbständigen Gebäudeteil abzustellen, wenn das Gesamtgebäude in unterschiedlicher Weise genutzt wird. Damit sind die Nutzungs- und Funktionszusammenhänge maßgeblich für die Beurteilung, auf das gesamte Gebäude ist nicht mehr abzustellen.

Übersteigen die Aufwendungen für bauliche Maßnahmen im Sinne des § 6 Abs. 1 Nummer 1a i.V.m. § 9 Abs. 5 Satz 2 EStG insgesamt 15 Prozent der Anschaffungskosten des Gebäudes, sind diese zu den Anschaffungskosten hinzuzurechnen und über die Nutzungsdauer des Gebäudes abzuschreiben. Eine Berücksichtigung als sofort abziehbarer Aufwand bzw. als Werbungskosten scheidet folglich aus.

Sollten Sie Fragen hierzu haben, stehen wir Ihnen gerne  mit Rat und Tat zur Seite.

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